Ladedaten für Kaliber "8 x 57 IS"
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Anwendung & GeschichteDie 7,92×57mm Mauser (von der SAAMI als 8mm Mauser oder 8×57mm und von der C.I.P. als 8 × 57 IS bezeichnet) ist eine randlose Gewehrpatrone mit Flaschenhals. Die 8-mm-Mauser-Patrone wurde 1903-1905 vom Deutschen Reich übernommen und war die deutsche Dienstpatrone in beiden Weltkriegen. Zu ihrer Zeit war die 8-mm-Mauser-Patrone eine der beliebtesten Militärpatronen der Welt. Im 21. Jahrhundert ist sie immer noch eine beliebte Sport- und Jagdpatrone, die in Europa und den USA fabrikmäßig hergestellt wird. Sie ist
Technische Spezifikationen(gemäß dem entsprechenden Sicherheitsstandard - sehen Sie ggf. Tab "Datenblattätter" für mehr Informationen)
Anwendung & GeschichteDie 7,92×57mm Mauser (von der SAAMI als 8mm Mauser oder 8×57mm und von der C.I.P. als 8 × 57 IS bezeichnet) ist eine randlose Gewehrpatrone mit Flaschenhals. Die 8-mm-Mauser-Patrone wurde 1903-1905 vom Deutschen Reich übernommen und war die deutsche Dienstpatrone in beiden Weltkriegen. Zu ihrer Zeit war die 8-mm-Mauser-Patrone eine der beliebtesten Militärpatronen der Welt. Im 21. Jahrhundert ist sie immer noch eine beliebte Sport- und Jagdpatrone, die in Europa und den USA fabrikmäßig hergestellt wird. Sie ist
für kurze Läufe geeignet.
Technische Spezifikationen(gemäß dem entsprechenden Sicherheitsstandard - sehen Sie ggf. Tab "Datenblattätter" für mehr Informationen)
Geschoßdurchmesser: | 0.323 '' | 8.20 mm |
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Hülsentyp: | Rimless |
Kaliber: | 8 x 57 IS |
Max. Hülsenlänge (l3): | 2.24'' | 57 mm |
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Max. Patronenlänge (l6): | 3.23'' | 81.99 mm |
Max. zulässiger Druck: | 56565.6 psi | 3900 bar |

C.I.P.
Im Jahre 1914 wurde auf Bestreben des Direktors des Beschussamtes von Lüttich, Herrn Joseph Fraikin (1908 - 1946), die Ständige Internationale Kommission(C.I.P.) zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) gegründet.
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Die Ständige Internationale Kommission stellt die Regeln für den Beschuss von Feuerwaffen und Munition auf, um die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Der Ständigen Internationalen Kommission gehören vierzehn Staaten an.
Gemäß dem Übereinkommen von 1969, der Geschäftsordnung der C.I.P. und ihrer Beschlüsse müssen alle Handfeuerwaffen sowie die wesentlichen Teile den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen im Beschussamt des C.I.P.-Mitgliedstaat des Herstellers unterzogen werden; importierte Waffen werden im Beschussamt des C.I.P.-Mitgliedstaates geprüft, in den die Waffen erstmalig importiert werden.Dasselbe gilt für Gebrauchsmunition.
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